Kostenloser Ratgeber · Stand August 2026
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen
Der Leitfaden für Arbeitgeber: Wer betreut werden muss, wie sich der Umfang bestimmt und woran Sie einen guten Anbieter erkennen.
1Wer eine sicherheitstechnische Betreuung braucht
Jedes Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten ist verpflichtet, eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen. Es gibt keine Untergrenze, ab der die Pflicht erst beginnt — die Frage ist nicht ob, sondern in welchem Umfang.
Der Umfang der Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängt ab von der Größe des Betriebs und den im Betrieb vorhandenen Gefährdungen. So setzt jedes Unternehmen — unabhängig von Größe oder Branche — passgenau die notwendigen Maßnahmen um.
Wie die sicherheitstechnische Betreuung im Betriebsalltag aussieht — Bestellung der Fachkraft, Begehungen, Dokumentation — beschreibt unsere Leistungsseite Schritt für Schritt.
Die beiden folgenden Kapitel zeigen, wie Sie beides selbst bestimmen: die Betriebsgröße in Vollzeitäquivalenten und die Betreuungsgruppe über den Wirtschaftszweig.
2Die beiden Rechtsgrundlagen
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit — kurz Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG — regelt seit dem 12. Dezember 1973, in der Fassung vom 31. Oktober 2006, die Bestellung, Befugnisse und Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten.
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 schreibt seit dem 1. Januar 2011, mit Nachtrag zum 1. Juli 2025, die Inhalte, Intervalle und Modalitäten der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung fest.
Diese beiden Rechtsgrundlagen bilden das Fundament Ihrer betrieblichen Betreuung: Sie verpflichten Arbeitgeber, geeignete Fachkräfte zu bestellen, ihre Qualifikation sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensleitung, Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft systematisch zu organisieren.
3Was als Betrieb gilt
Bevor Sie Größe und Betreuungsgruppe bestimmen, muss feststehen, was überhaupt als ein Betrieb zählt. Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 definiert ihn so:
„eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist“
- Geschlossene Einheit: Alle Tätigkeiten und Prozesse sind organisatorisch so zusammengefasst, dass sie als eine Einheit funktionieren.
- Organisatorische Eigenständigkeit: Der Betrieb trifft eigenständige Entscheidungen, etwa über Arbeitsabläufe, Personal oder Investitionen.
- Entscheidungscharakteristik: Die Verantwortung für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin liegt in dieser Einheit bei einer klar definierten Leitung.
Filialunternehmen: Zentrale und Filialen gelten gemeinsam als ein Betrieb, solange die Filialen nicht in eigenständiger Rechtsform geführt werden. Sind sie jeweils eigene juristische Einheiten, etwa als GmbH oder AG, zählen sie rechtlich als separate Betriebe.
4Betriebsgröße richtig bestimmen
Die in der DGUV Vorschrift 2 genannten Betriebsgrößen — bis 20, über 20 bis 50 und über 50 Beschäftigte — beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte sind deshalb anteilig umzurechnen. Wer stattdessen Köpfe zählt, landet schnell in der falschen Größenklasse.
| Reguläre Wochenarbeitszeit | Faktor |
|---|---|
| bis 20 Stunden | 0,5 |
| über 20 bis 30 Stunden | 0,75 |
| über 30 Stunden | 1,0 |
- Zugrunde gelegt wird die jährliche Durchschnittszahl aller Beschäftigten, nicht ein Stichtag.
- Auch nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingesetzte Leiharbeitnehmer gelten als Beschäftigte und werden entsprechend umgerechnet.
Ein Rechenbeispiel: Ein Handelsunternehmen mit 22 Beschäftigten — 4 Vollzeitkräfte (4 × 1,0 = 4,0), 10 Teilzeitkräfte bis 20 Stunden (10 × 0,5 = 5,0), 4 Teilzeitkräfte bis 30 Stunden (4 × 0,75 = 3,0) und 4 Teilzeitkräfte über 30 Stunden (4 × 1,0 = 4,0) — kommt auf 16,0 Vollzeitäquivalente. Der Betrieb fällt damit in die Kategorie bis 20, obwohl 22 Personen dort arbeiten.
5Betreuungsgruppe und WZ-Kodex ermitteln
Die Betreuungsgruppe gibt an, mit welchem Gefährdungsniveau Ihr Betrieb nach DGUV Vorschrift 2 betreut wird. Es gibt drei Gruppen: I, II und III. Ein höheres Gefährdungspotenzial bedeutet einen intensiveren Betreuungsumfang und engere Intervalle. Zugeordnet wird über den Wirtschaftszweig Ihres Betriebs.
- 1WZ-Kodex heraussuchenIhr Wirtschaftszweig-Schlüssel steht auf dem Gewerbeschein, in der IHK-Zulassung oder im Handelsregister. Alternativ schlagen Sie ihn in der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) des Statistischen Bundesamtes nach und lesen den vierstelligen Code Ihrer Haupttätigkeit ab.
- 2Zuordnungstabelle aufrufenAnlage 2, Kapitel 4 der DGUV Vorschrift 2 listet auf, welcher WZ-Kodex welcher Betreuungsgruppe zugeordnet ist.
- 3Gruppe ablesenSuchen Sie Ihren Kodex in der Tabelle und übernehmen Sie die Gruppe. Beispiel: Ein metallverarbeitender Betrieb mit WZ 25.61, Bearbeitung von sonstigem Metall, wird typischerweise der Gruppe mit dem höchsten Gefährdungspotenzial zugeordnet.
- 4Ergebnis festhaltenKodex und Gruppe gehören in Ihre Arbeitsschutz-Dokumentation. Damit ist jederzeit nachvollziehbar, auf welcher Grundlage Ihr Betreuungsumfang bemessen wurde.
Sie müssen das nicht selbst herausfinden: Sagen Sie uns in der Anfrage, was Ihr Betrieb macht — wir ordnen das für Sie ein.
6Was eine Fachkraft für Arbeitssicherheit tut (§ 6 ASiG)
Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber bei allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Der genaue Umfang richtet sich nach den im Betrieb vorhandenen Gefährdungen. Das Gesetz kennt drei Kernbereiche.
- 1BeratenBei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Produktions- und Sozialbereichen; bei der Beschaffung von Maschinen und Arbeitsverfahren; bei der Einführung sicherer Arbeitsstoffe; bei Auswahl, Erprobung und Einsatz von Körperschutzmitteln; bei Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sowie bei menschengerechter Arbeitsorganisation.
- 2Sicherheitstechnisch prüfenPrüfung von Anlagen und technischen Arbeitsmitteln auf ihre Gebrauchssicherheit; vor Einführung neuer Verfahren die Gefährdungsanalyse und die Freigabe der sicherheitstechnischen Aspekte.
- 3Beobachten und verbessernSystematische Inspektion aller Arbeitsstätten, Vorschlag wirksamer Abstellmaßnahmen, Begleitung und Kontrolle der Umsetzung, Schulung der Beschäftigten zu Unfallschutz- und Verhaltensregeln, Mitwirkung bei Ersthelfer- und Evakuierungsprozessen.
Diese Aufgaben übernimmt in den meisten Betrieben eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie wird vom Arbeitgeber schriftlich bestellt und ist damit fester Bestandteil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
7Was ein Betriebsarzt tut (§ 3 ASiG)
Die zweite Pflichtbetreuung liegt bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt. Auch hier kennt das Gesetz drei Bereiche: Beratung, Untersuchung und Betreuung sowie Beobachtung und Kontrolle.
- Beratung zu Betriebsanlagen, sozialen und sanitären Einrichtungen, zu Arbeitsmitteln und -verfahren, zur persönlichen Schutzausrüstung, zu Ergonomie und Arbeitsgestaltung, zur Organisation der Ersten Hilfe sowie zu Eingliederung und Wiedereingliederung.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: regelmäßige Untersuchungen, Beurteilung und Beratung der Beschäftigten, Erfassung und Auswertung der Ergebnisse.
- Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten, Dokumentation erkannter Mängel, Untersuchung arbeitsbedingter Erkrankungen und Ableitung präventiver Maßnahmen.
Nicht zu den Aufgaben gehört die Überprüfung der Berechtigung von Krankmeldungen. Diese Abgrenzung steht ausdrücklich im Gesetz.
8Worauf Sie bei der Beauftragung achten sollten
Externe Betreuung ist der Regelfall — und der Markt ist unübersichtlich. Die folgenden Punkte trennen ein belastbares Angebot von einem, das im Ernstfall Lücken hat. Fragen Sie sie beim Anbieter Ihrer Wahl ab.
- 1Qualifikation nachweisen lassenAusbildungen, Zertifikate und Referenzen sollten auf Wunsch vorgelegt werden können.
- 2Eindeutige, schriftliche BeauftragungIm Auftrag gehört festgehalten, welche Leistungen erbracht werden, wie viele Mitarbeitende beschäftigt sind und welche Einsatzstunden daraus folgen — sauber getrennt in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.
- 3Mindesteinsatzzeiten einhaltenDie DGUV Vorschrift 2 gibt Mindeststunden für Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung vor. Ein Null-Stunden-Anteil für einen Teilbereich ist kein zulässiges Angebot.
- 4Einsatzzeiten in Stunden pro JahrAngebote und Verträge sollten Einsatzzeiten ausschließlich in Stunden pro Jahr ausweisen. Begriffe wie Betreuungseinheiten oder Leistungseinheiten erschweren den Vergleich und die Nachvollziehbarkeit.
- 5Keine Anrechnung von FahrzeitenReine Anfahrtszeiten dürfen nicht auf Ihre Betreuungsstunden angerechnet werden. Das ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2.
- 6Präzise LeistungsabgrenzungWas unter ASiG und DGUV Vorschrift 2 fällt — Unterweisungen, Beratung, Gefährdungsbeurteilungen — gehört klar getrennt von anderen Leistungen wie Brandschutz- oder Gefahrgutbeauftragten und wiederkehrenden Prüfungen.
- 7Regelmäßiges BerichtswesenNach jedem Jahr sollte ein Bericht vorliegen, der alle durchgeführten Leistungen, Inhalte und betreuten Stunden dokumentiert — für Ihre interne Nachweisführung und die Revision.
- 8Umfangreicher Vor-Ort-EinsatzDer Großteil der Leistungen sollte im Betrieb erbracht werden. Nur wer die Abläufe kennt, kann kurzfristig auf neue Anforderungen reagieren.
- 9Teilnahme am ArbeitsschutzausschussFachkraft und Betriebsarzt sollten auf Wunsch regelmäßig an den ASA-Sitzungen teilnehmen, damit Entscheidungen praxisnah abgestimmt und dokumentiert werden.
- 10Dokumente digital und jederzeit verfügbarBegehungsprotokolle, Gefährdungsbeurteilungen und Nachweise sollten revisionssicher abgelegt sein und Verantwortlichen jederzeit zur Verfügung stehen.
Diese Liste ist als Prüfliste gedacht — auch für uns. Wie AMGEON die sicherheitstechnische Betreuung erbringt, welche Nachweise Sie erhalten und wie der Einstieg abläuft, steht Punkt für Punkt auf der Leistungsseite.
9Wovon die Kosten abhängen
Ein seriöses Angebot lässt sich nicht am Telefon nennen, aber die Faktoren sind überschaubar. Wer sie kennt, kann Angebote vergleichen.
- Betreuungsgruppe und Mitarbeiterzahl: Je höher die Gefährdungsgruppe und je mehr Vollzeitäquivalente, desto höher der erforderliche Stundenumfang.
- Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung: die Pflichtleistungen einerseits, erweiterte Leistungen wie zusätzliche Vor-Ort-Besuche oder Schulungen andererseits.
- Standorte und Einsatzhäufigkeit: Mehrere Standorte oder große Entfernungen erhöhen die Fahrtzeiten; flexible Intervalle wirken sich ebenfalls aus.
- Zusatzleistungen wie Gefahrstoffmanagement, ergonomische Arbeitsplatzanalysen oder E-Learning-Unterweisungen kommen als eigene Module hinzu.
Was die sicherheitstechnische Betreuung kostet, hängt damit vom Betrieb ab — unsere Preise für Kleinbetriebe und das Paket mit arbeitsmedizinischer Betreuung finden Sie auf der Leistungsseite.
Zum Nachschlagen
Die amtlichen Quellen im Original. Verlinkt ist jeweils die Dokumentseite, nicht eine feste Datei — dort liegt immer die aktuelle Fassung.